This document is an excerpt from the EUR-Lex website (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae im Sinne des Artikels 25.Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Camelidae, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Canadier. Wenn wir in das neue Jahr starten ist das ein magischer Moment. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ für bestimmte Seuchen(1) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, undfalls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwarentweder an Proben, die zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere unter Quarantäne gestellt waren und nicht mit den anderen Rindern des Betriebs in Berührung gekommen sind;an einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die an zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde. (3) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten:die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt;das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird;zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenndie zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden. German language. „Jeder kommt in den Genuss, die Tiere zu sehen, und zwar in einer naturverträglichen Weise“, so Jünemann.