§ 70 Abs. (7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze zu bestellen sind, müssen als verantwortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem Personalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. (4) Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten hat der Strahlenschutzverantwortliche der zuständigen Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Juni 1989 fort; § 69 Absatz 2, ... Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. § 70 StrlSchG Strahlenschutzbeauftragter (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist. Juni 2020 (BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhaltung der Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen auferlegt sind, verantwortlich. Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass 1. im Rahmen der ihm nach § 70 Absatz 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse a) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ... und Auflagen eingehalten werden, soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 70 Absatz 2 übertragen worden sind. § 151 … I S. 1328) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. I S. 748... zugewiesenen Pflichten zu sorgen, soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse nach neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) StrlSchG Ausfertigungsdatum: 27.06.2017 Vollzitat: "Strahlenschutzgesetz vom 27. I S. 1328... Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des ... die Wörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „ Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006 § 70 StrlSchG– Strahlenschutzbeauftragter (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist. Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen. Das neue Strahlenschutzgesetz enthält nun erstmals eine einheitliche Definition für "Altlasten" im Zusammenhang mit erhöhter Radioaktivität: Diese sind definiert als Kontaminationen aus abgeschlossenen menschlichen Betätigungen, wenn der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr überschritten wird. Der Mitteilung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und durch die auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen auferlegt sind, nur im Rahmen seiner Befugnisse. (7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze zu bestellen sind, müssen als verantwortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 StrlSchG verweisen. (6) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden. (5) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, wenn die Person auf Grund unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz, fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen ihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nur unzureichend erfüllen kann. § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84) § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) § 215 Radioaktive Altlasten § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169) § 217 Bestimmung von … (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.